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Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
25 Jahre BFU · 1998-2023

Meldung eines Unfalls oder einer schweren Störung

Jede beteiligte Person, die Kenntnis von einem Unfall oder einer schweren Störung mit einem bemannten oder unbemannten Luftfahrzeug hat, muss dieses Ereignis unverzüglich an die Untersuchungsstelle des Staates melden, in dem der Unfall oder die schwere Störung passierte.

Zu den beteiligten Personen gehören neben der Besatzung auch der Eigentümer und Halter des Luftfahrzeugs, ebenso wie z.B. Controller oder auch eine Person, die an der Instandhaltung beteiligt war. Diese Meldeplicht ist in Art. 9 VO(EU) Nr. 996/2010 geregelt.

§ 7 LuftVO erweitert die Meldepflicht gegenüber der BFU für Besatzung und Halter auf Unfälle mit deutsch registrierten Luftfahrzeugen außerhalb Deutschlands und für Unfälle mit ausländisch registrierten, aber deutsch betriebenen Luftfahrzeugen. Schwere Störungen im Ausland sind meldepflichtig bei der BFU nach § 7 LuftVO, wenn es sich entweder um deutsch registrierte Luftfahrzeuge handelt, die von deutschen Haltern betrieben wurden, oder wenn es sich um ausländisch registrierte Luftfahrzeuge handelt, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen Luftfahrtunternehmen betrieben wurden.

Die unverzügliche Meldung eines Unfalles oder einer schweren Störung nach Art. 9 VO(EU) Nr. 996/2010 und § 7 LuftVO an die BFU kann per Telefon oder mit der online Meldung erfolgen.

Die BFU weist hinsichtlich der bei einer Meldung, weiteren Kontaktaufnahme und Untersuchung verarbeiteten personenbezogenen Daten auf die Hinweise zum Datenschutz sowie die Datenschutzerklärung hin. Beides kann unter www.bfu-web.de/Datenschutz eingesehen oder auch auf Anfordern kostenlos übersandt werden.

Für telefonische Unfallmeldungen ist die BFU rund um die Uhr erreichbar unter:

+49 (0)531-3548-541

Für allgemeine Anfragen ist die BFU erreichbar unter:

+49 (0)531-3548-0

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