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Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
25 Jahre BFU · 1998-2023

Gesetzliche Grundlagen

Das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) vom 7. Dezember 1944 regelt im Annex (Anhang) 13 die Verfahren zur Untersuchung und Auswertung von Flugunfällen und Störungen ziviler Luftfahrzeuge und legt die Pflichten und Rechte der Vertragsstaaten bei der Zusammenarbeit fest. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Abkommen am 7. April 1956 (BGBl. II 1956, Seite 411) beigetreten. Nach Art. 37, 38 des Abkommens sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Vorgaben der Annexe umzusetzen.

Um Annex 13 in deutsches Recht umzusetzen, wurde das Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb von zivilen Luftfahrzeugen (FlUUG) am 1. September 1998 in Kraft gesetzt. Es ersetzte eine bis dahin geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die fachliche Untersuchung von Flugunfällen beim Betrieb von Luftfahrzeugen. Das FlUUG regelt die Voraussetzungen für die Arbeit der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung auf nationaler und internationaler Ebene.

Ergänzt bzw. teilweise ersetzt wird das FlUUG durch die Verordnung (EU) Nr.996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010. Diese Verordnung über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt hebt die Richtlinie 94/56 EG auf und ist am 2. Dezember 2010 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung setzte die EU die Vorgaben des Annex 13 für den Geltungsbereich ihrer Mitgliedsstaaten um. Im Verhältnis zum FlUUG ist die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 vorrangig anzuwenden.

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