BFU
Gesetzliche Grundlagen
In der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über die Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt wurde festgelegt, dass jeder EU-Mitgliedstaat eine nationale Untersuchungsstelle einzurichten hat. Allerdings besteht die Möglichkeit, im Einzelfall eine bi- und multilaterale Zusammenarbeit zu vereinbaren.
Die Richtlinie beruht materiell auf den Grundsätzen des Anhang 13 (Stand 8. Ausgabe - Juli 1994) zu dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) vom 7. Dezember 1944. Der Anhang 13 gibt Hinweise für das Verfahren zur Untersuchung und Auswertung von Flugunfällen und Störungen ziviler Luftfahrzeuge und legt die Pflichten und Rechte der Vertragsstaaten bei der Zusammenarbeit fest.
Nach den Artikeln 37 und 38 des ICAO-Abkommens, dem die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 7. April 1956 (BGBl. II 1956 S.411) beigetreten ist, haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Vorschriften, Richtlinien und Verfahren zur Erreichung eines höchstmöglichen Grades an Einheitlichkeit möglichst unverändert in nationales Recht zu überführen.
Um die Richtline in deutsches Recht umzusetzen, wurde das Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb von zivilen Luftfahrzeugen (FlUUG), am 01. September 1998 in Kraft gesetzt. Dieses Gesetz ersetzt die o.a. "Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die fachliche Untersuchung von Flugunfällen bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen" und regelt nunmehr die Voraussetzungen für die Arbeit der Bundesstelle sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene.
Im Zuge der Neuregelung wurde auch der § 5 Luftverkehrsordnung (LuftVO) Anzeige von Flugunfällen und Störungen neu gefasst.
